Ausgangslage (2026)
Die aktuellen Marktpreise als Basis für unsere Berechnung.
Abgaben beim Energy Sharing
Auch beim Energy Sharing fallen Netzentgelte und Umlagen an – aber keine Stromsteuer für Anlagen ≤2 MW im Umkreis von 4,5 km.
| Abgabe | ct/kWh | Hinweis |
|---|---|---|
| Netzentgelte | 9,26 | nach Senkung 2026 |
| KWKG-Umlage | 0,446 | 2026 |
| Offshore-Netzumlage | 0,941 | 2026 |
| § 19-Aufschlag (bes. Netznutzung) | 1,559 | 2026 |
| Stromsteuer | 0,00 | Befreit! (≤2 MW, ≤4,5 km) |
| Summe Nebenkosten (netto) | 12,21 |
Hinweis: Die EEG-Umlage wurde 2022 abgeschafft und fällt daher nicht mehr an. Die Stromsteuerbefreiung für Energy Sharing gilt seit dem 1. Januar 2026 und spart zusätzlich 2,05 ct/kWh.
Der faire Sharing-Preis
Wir setzen den Sharing-Preis so an, dass beide Seiten fair profitieren – Erzeuger verdienen mehr, Verbraucher zahlen weniger.
Unser Beispiel-Sharing-Preis
13 ct/kWh
Dieser Preis ist frei verhandelbar zwischen Erzeuger und Verbraucher. Bei 13 ct/kWh profitieren beide Seiten mit jeweils ~5 ct/kWh.
Vorteil Erzeuger
Bei 2.500 kWh geteiltem Strom/Jahr:
+129 € / Jahr
gegenüber klassischer Einspeisevergütung
Vorteil Verbraucher
Bei 2.500 kWh geteiltem Strom/Jahr:
−125 € / Jahr
gegenüber normalem Haushaltsstrompreis
Sonderfall: Altanlagen (Post-EEG)
Für PV-Anlagen, deren 20-jährige EEG-Vergütung ausläuft oder bereits ausgelaufen ist, ist Energy Sharing besonders attraktiv.
Bei 2.500 kWh geteiltem Strom/Jahr:
+225 € / Jahr
gegenüber reiner Marktprämie nach EEG-Auslauf
Warum ist das so attraktiv? Nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Vergütung erhalten Altanlagen-Betreiber nur noch den Marktwert (ca. 3–5 ct/kWh). Die Anlage ist längst abbezahlt, produziert aber weiterhin Strom. Mit Energy Sharing wird dieser Strom zum dreifachen Preis vergütet – eine echte zweite Karriere für die PV-Anlage.
Auf einen Blick
Erzeuger (Neuanlage)
+5 ct
mehr pro kWh
Erzeuger (Altanlage)
+9 ct
mehr pro kWh
Verbraucher
−5 ct
weniger pro kWh
Wichtige Hinweise
- Alle Werte sind Beispielrechnungen auf Basis aktueller Marktdaten (Stand 2026).
- Der Sharing-Preis ist frei verhandelbar zwischen Erzeuger und Verbraucher.
- Netzentgelte und Umlagen können je nach Region und Netzbetreiber abweichen.
- Energiemengen basieren auf einer beispielhaften Sharing-Menge von 2.500 kWh/Jahr.
- Die Stromsteuerbefreiung gilt für Anlagen ≤2 MW im Umkreis von 4,5 km (§ 9b StromStG).
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