Was wir tun

Wir stärken die Community.

Energy Sharing bringt viele Akteure zusammen: Erzeuger, Verbraucher, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Abrechnungsdienstleister. Unsere Aufgabe ist klar definiert – und genauso klar sind die Grenzen.

Community aufbauen

Wir vernetzen Erzeuger und Verbraucher in der Region – damit Nachbarschaftsstrom Realität wird.

Automatisiert vermitteln

Unsere App bringt Erzeuger und Verbraucher optimal zusammen – basierend auf Erzeugungs- und Verbrauchsprofilen.

Parteien zusammenbringen

Wir koordinieren alle notwendigen Akteure: Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche und Lieferanten.

App-gestützt & digital

Alles über unsere App: Partnerfindung, Übersicht deiner Energie-Bilanz, Verträge und Kommunikation – alles an einem Ort.

Was wir nicht tun

Keine Stromzähler verkaufen

Die für Energy Sharing notwendigen Smart Meter (Zählerstandsgangmessung) werden vom zuständigen Messstellenbetreiber installiert und betrieben – nicht von uns. Wir helfen dir bei der Kontaktaufnahme.

Keine Abrechnung

Die Abrechnung der geteilten Energie erfolgt über die zuständigen Dienstleister und Netzbetreiber. Wir übernehmen keine Abrechnungs- oder Lieferantenpflichten.

Kein Energieversorger

Wir sind kein Stromlieferant. Du behältst deinen bestehenden Stromvertrag für den ergänzenden Strombezug – Energy Sharing ist eine zusätzliche Quelle.

Keine Installation

Installation und Wartung der PV-Anlagen oder Speicher liegen beim Anlagenbetreiber und seinen Fachbetrieben. Wir konzentrieren uns auf die Vermittlung.

Unser Fokus: Die Community verbinden

Wir bringen alle notwendigen Parteien zusammen – automatisiert und App-gestützt. Von der Partnerfindung über die Vertragsanbahnung bis zur Koordination mit Netzbetreibern und Messstellenbetreibern. So wird Energy Sharing für dich so einfach wie möglich.

Gesetzestext

§ 42c EnWG

Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

§ 42c Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Absatz 1 – Voraussetzungen

Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
  2. die Belieferung erfolgt durch den Betreiber der Anlage nach Nummer 1 unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer) abzuschließen ist,
  3. zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem Abnehmer ist zusätzlich zu einem Liefervertrag nach Nummer 2 ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen worden, der mindestens die in Absatz 3 genannten Regelungen beinhaltet,
  4. die Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen befinden sich in demselben Gebiet, in dem nach Absatz 4 eine gemeinsame Nutzung zu ermöglichen ist,
  5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach Nummer 1, wobei in dem Fall, dass die Anlage durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, auf die Tätigkeit aller als Gesellschafter oder Mitglied beteiligten Letztverbraucher oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts abzustellen ist,
  6. der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst und
  7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst.

Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.

Absatz 2 – Unternehmensdefinition

Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ist nicht anzuwenden.

Absatz 3 – Vertragsinhalte

Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 hat mindestens Folgendes zu regeln:

  1. den Umfang der Nutzung der Elektrizität, die durch die Anlage erzeugt oder in der Anlage gespeichert wurde, durch den Abnehmer,
  2. einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt, und
  3. ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Betreiber zu leisten ist sowie gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde.

Absatz 4 – Gebietsregelung

Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist

  1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und
  2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone.

Jeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

Absatz 5 – Beauftragung Dritter

Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten mit einer oder mehreren der folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:

  1. Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den Elektrizitätsverteilernetzen nach § 20 und den auf der Grundlage des § 20 Absatz 3 erlassenen Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten,
  2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Flexibilitätsdienstleistungen, deren zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt und die Gegenstand des Vertrages nach Absatz 3 sind,
  3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach Absatz 3, einschließlich der Abrechnung gegenüber den Abnehmern oder
  4. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb der Anlage nach Absatz 1, einschließlich der Messung und Wartung.

Für den Dritten nach Satz 1 findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 keine Anwendung.

Absatz 6 – Informationspflichten

Der Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der Abnehmer sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, jeden Abnehmer vor Abschluss des Vertrages zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu informieren,

  1. dass die gemeinsam genutzte Anlage den Strombedarf der Abnehmer nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann,
  2. dass ein ergänzender Strombezug durch den Abnehmer notwendig ist und
  3. dass die Kosten für den ergänzenden Strombezug über den durchschnittlichen Kosten eines Vertrages zur umfassenden Versorgung liegen können.

Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in der Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, den Abnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn die gemeinsam genutzte Anlage aus anderen als aus witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und er setzt den Abnehmer in Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.

Absatz 7 – Vereinfachungen

Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn

  1. die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt nicht übersteigt oder
  2. im Falle eines Mehrparteienhauses eine durch einen oder mehrere Haushaltskunden, die in dem gleichen Gebäude wohnen, nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 100 Kilowatt nicht übersteigt.

Was bedeutet das konkret?

Die wichtigsten Punkte aus § 42c – verständlich erklärt.

Im Grunde jeder, der eine Solar- oder Speicheranlage betreibt und Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Das kann eine Privatperson sein (z.B. ein Hauseigentümer mit PV-Dachanlage), aber auch eine Gesellschaft oder ein Verein – vorausgesetzt, alle Mitglieder sind selbst Verbraucher oder öffentliche Einrichtungen.

Unternehmen dürfen als Abnehmer teilnehmen, solange sie als Kleinstunternehmen oder KMU gelten (weniger als 250 Mitarbeiter, max. 50 Mio. € Umsatz).

Wichtig: Die Anlage darf nicht überwiegend gewerblich genutzt werden. Sie muss primär der privaten Stromerzeugung dienen.

Bezug zum Gesetz: Diese Regelungen finden sich in Absatz 1 (Voraussetzungen) und Absatz 2 (Unternehmensdefinition).

Der Strom wird über das normale, öffentliche Stromnetz transportiert – es wird also keine private Leitung gebaut. Der Erzeuger speist seinen Solarstrom ins Netz ein, und der Abnehmer bezieht ihn über seinen regulären Anschluss.

Die Zuordnung, wie viel Strom welcher Abnehmer bekommt, erfolgt rechnerisch über Smart Meter. Damit das funktioniert, brauchen beide Seiten eine moderne Messeinrichtung (Zählerstandsgangmessung oder viertelstündliche Leistungsmessung).

Bezug zum Gesetz: Absatz 1, Nummern 2, 6 und 7 regeln Lieferung und Messung.

Zwischen Erzeuger und Abnehmer werden zwei Verträge benötigt:

  1. Ein Liefervertrag – regelt die grundsätzliche Stromlieferung.
  2. Ein Nutzungsvertrag – regelt die Details der gemeinsamen Nutzung.

Der Nutzungsvertrag muss mindestens festlegen:

  • Wie viel Strom der Abnehmer nutzen darf (Aufteilungsschlüssel)
  • Ob und wie viel der Abnehmer dafür bezahlt (Preis in ct/kWh)

Bezug zum Gesetz: Absatz 1 Nr. 2–3 und Absatz 3 regeln die Vertragsanforderungen.

Das Gebiet, in dem Energy Sharing erlaubt ist, wird stufenweise erweitert:

Ab 1. Juni 2026

Innerhalb des Netzgebiets deines Verteilnetzbetreibers. In der Praxis oft der Landkreis oder eine vergleichbare Region.

Ab 1. Juni 2028

Zusätzlich auch in direkt angrenzende Netzgebiete innerhalb derselben Regelzone – also ein deutlich größerer Radius.

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen dafür rechtzeitig zu schaffen.

Bezug zum Gesetz: Absatz 4 legt die Gebietsregelungen und Fristen fest.

Ja! Als Anlagenbetreiber darfst du einen Dienstleister mit verschiedenen Aufgaben beauftragen – zum Beispiel:

  • Netzzugang und Zusammenarbeit mit dem Netzbetreiber
  • Angebot von Speicher- und Flexibilitätsdienstleistungen
  • Vertragsabschluss und Abrechnung gegenüber Abnehmern
  • Installation, Betrieb, Messung und Wartung der Anlage

Für den Dienstleister gelten dabei nicht die gleichen Einschränkungen wie für den Betreiber selbst – er muss also z.B. kein Kleinstunternehmen sein und die Tätigkeit darf gewerblich sein.

Bezug zum Gesetz: Absatz 5 regelt die Beauftragung Dritter.

Der Erzeuger ist nicht verpflichtet, dich rund um die Uhr komplett mit Strom zu versorgen. Das ist auch logisch – eine Solaranlage produziert nur tagsüber und je nach Wetter unterschiedlich viel.

Deshalb brauchst du als Abnehmer immer einen zusätzlichen Stromvertrag mit einem Energieversorger deiner Wahl. Dieses Recht darf im Nutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden.

Der Erzeuger muss dich aber vorab informieren, dass die Anlage nicht alles deckt, und dich rechtzeitig benachrichtigen, wenn die Anlage länger ausfällt (z.B. wegen einer Reparatur – nicht einfach wegen schlechtem Wetter).

Bezug zum Gesetz: Absatz 6 regelt Informationspflichten und Versorgungssicherheit.

Ja, deutlich! Wenn du als Privatperson eine Anlage mit maximal 30 kWp betreibst, entfallen viele bürokratische Pflichten. Dazu gehören z.B. spezielle Energielieferanten-Genehmigungspflichten und umfangreiche Verbraucherschutz-Vorschriften, die sonst für Stromlieferanten gelten.

Bei einem Mehrparteienhaus gilt diese Erleichterung sogar für Anlagen bis 100 kWp, wenn die Anlage von einem oder mehreren Haushaltskunden betrieben wird, die im selben Gebäude wohnen.

Gut zu wissen: Die allermeisten privaten PV-Anlagen liegen unter 30 kWp – damit entfallen zahlreiche bürokratische Pflichten und der Einstieg ins Energy Sharing wird besonders einfach.

Bezug zum Gesetz: Absatz 7 regelt die Vereinfachungen für Haushaltskunden.

Verwandte Modelle

Weitere Modelle im Vergleich

Neben Energy Sharing nach § 42c gibt es zwei weitere Modelle für die gemeinsame Nutzung von Solarstrom. Hier siehst du die Unterschiede.

Unser Fokus

§ 42c – Energy Sharing

Gemeinsame Nutzung

  • Über das öffentliche Netz
  • Nachbar zu Nachbar, regionaler Radius
  • Smart Meter erforderlich
  • Ab 1. Juni 2026

§ 42b – Gebäudestrom

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

  • Ohne Netz – im selben Gebäude
  • Ideal für Mehrfamilienhäuser
  • Viertelstündliche Messung
  • Bereits jetzt möglich

§ 42a – Mieterstrom

Mieterstromverträge

  • Vermieter liefert an Mieter
  • Max. 90% des Grundversorgungstarifs
  • Mieterstromzuschlag nach EEG
  • Kein Bestandteil des Mietvertrags

Welches Modell passt zu dir?

§ 42c (Energy Sharing) ist ideal, wenn du deinen Solarstrom mit Nachbarn in der Region teilen willst – über das öffentliche Netz. § 42b (Gebäudestrom) greift, wenn Erzeuger und Verbraucher im selben Gebäude sitzen (z.B. ein Mehrfamilienhaus mit PV auf dem Dach). § 42a (Mieterstrom) regelt den Sonderfall, dass der Vermieter Strom an Mieter liefert.

§ 42b EnWG – Gesetzestext

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – vollständig zum Nachlesen.

Ein Letztverbraucher kann elektrische Energie, die durch den Einsatz einer Gebäudestromanlage erzeugt wurde, nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 nutzen, wenn

  1. die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz und in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes erfolgt, in, an oder auf dem oder in, an oder auf dessen Nebenanlagen die Gebäudestromanlage installiert ist,
  2. die Nutzung unmittelbar aus der Gebäudestromanlage oder nach Zwischenspeicherung in einer Energiespeicheranlage erfolgt, die in, an oder auf demselben Gebäude oder in, an oder auf einer Nebenanlage desselben Gebäudes wie die Gebäudestromanlage installiert ist,
  3. die Strombezugsmengen des Letztverbrauchers viertelstündlich gemessen werden und
  4. der Letztverbraucher einen Gebäudestromnutzungsvertrag nach Absatz 2 mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage geschlossen hat (teilnehmender Letztverbraucher).

§ 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden.

Im Gebäudestromnutzungsvertrag treffen der Betreiber der Gebäudestromanlage und der teilnehmende Letztverbraucher eine Vereinbarung

  1. über das Recht des teilnehmenden Letztverbrauchers zur Nutzung der elektrischen Energie, die durch die Gebäudestromanlage erzeugt wurde, im Umfang des aufgrund eines Aufteilungsschlüssels ermittelten Anteils und legen einen entsprechenden Aufteilungsschlüssel fest,
  2. darüber, ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der elektrischen Energie durch den teilnehmenden Letztverbraucher an den Betreiber zu leisten ist und bestimmen deren etwaige Höhe in Cent pro Kilowattstunde, und
  3. über den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der Gebäudestromanlage.

Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen.

Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher bei Vertragsbeginn darüber, dass die Gebäudestromanlage den Strombedarf der teilnehmenden Letztverbraucher nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, sodass ein ergänzender Strombezug durch den teilnehmenden Letztverbraucher notwendig ist.

Das Recht des Letztverbrauchers, für den ergänzenden Strombezug einen Vertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden.

Die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie wird rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt, wobei die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist.

Die rechnerische Aufteilung erfolgt anhand des vereinbarten Aufteilungsschlüssels. Im Zweifel wird zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann der Abschluss eines Gebäudestromnutzungsvertrages bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) durch eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden.

Praktisch: In einer WEG muss nicht jeder Eigentümer einzeln einen Vertrag schließen – ein WEG-Beschluss reicht aus.

§ 42a EnWG – Mieterstrom (Kurzüberblick)

Was regelt § 42a?

Mieterstromverträge ermöglichen es Vermietern, Solarstrom direkt an Mieter im selben Gebäude zu liefern. Der Mieterstromvertrag ist dabei kein Bestandteil des Mietvertrags.

  • Max. 90% des Grundversorgungstarifs
  • Max. 2 Jahre Vertragslaufzeit
  • Endet automatisch bei Auszug

Abgrenzung zu Energy Sharing

Während bei § 42a Mieterstrom der Vermieter als Stromlieferant auftritt, teilen bei § 42c Energy Sharing Nachbarn ihren Strom über das öffentliche Netz. Energy Sharing ist damit unabhängig vom Mietverhältnis und räumlich flexibler.

§ 42a kann mit § 42b oder § 42c nicht kombiniert werden – es gilt jeweils ein Modell pro Anlage/Gebäude.

Begriffe

Glossar – Wichtige Definitionen

Diese Begriffe aus § 3 EnWG sind zentral für das Verständnis von Energy Sharing.

Letztverbraucher

§ 3 Nr. 70 EnWG

Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Der Strombezug von Ladepunkten für Elektromobile und Landstromanlagen gilt ebenfalls als Letztverbrauch.

In § 42c ist jede Person, die Strom aus der gemeinsam genutzten Anlage bezieht, ein Letztverbraucher.

Haushaltskunden

§ 3 Nr. 57 EnWG

Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen oder deren beruflicher, landwirtschaftlicher oder gewerblicher Verbrauch 10.000 kWh/Jahr nicht übersteigt.

Relevant für § 42c Abs. 7: Haushaltskunden mit Anlagen unter 30 kWp genießen vereinfachte Regeln.

Kleinstunternehmen

§ 3 Nr. 63 EnWG

Ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht überschreitet.

Gemäß § 42c Abs. 2 können auch Kleinstunternehmen und KMU am Energy Sharing teilnehmen.

Energiespeicheranlage

§ 3 Nr. 36 EnWG

Eine Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird – z.B. Batteriespeicher, die Solarstrom zwischenspeichern und später abgeben.

Auch Speicheranlagen können gemäß § 42c Abs. 1 am Energy Sharing teilnehmen, wenn sie ausschließlich EE-Strom speichern.

EEG

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Vergütung.

Die EEG-Vergütung dient oft als Vergleichswert, um die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing zu bewerten.

BDEW

Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft

Der BDEW vertritt die Interessen der deutschen Energie- und Wasserwirtschaft. Er veröffentlicht regelmäßig Analysen und Durchschnittspreise für Strom.

Wir nutzen die BDEW-Strompreisanalysen als Referenz für durchschnittliche Haushaltsstrompreise.

Nebenkosten (Strom)

Netzentgelte, Umlagen & Steuern

Zusätzlich zum reinen Energiepreis fallen staatlich veranlasste Preisbestandteile an. Dazu gehören Netzentgelte (Nutzung des Stromnetzes), Konzessionsabgaben und verschiedene Umlagen (z.B. KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage).

Beim Energy Sharing entfällt unter bestimmten Voraussetzungen (Anlagen ≤2 MW, Umkreis 4,5 km) die Stromsteuer komplett.

Auf einen Blick

Das Wichtigste zusammengefasst

Die zentralen Punkte aus § 42c EnWG, die für dich als Community-Mitglied relevant sind.

Gesetzlich verankert

Energy Sharing ist seit 2025 im Energiewirtschaftsgesetz verankert – kein Graubereich, sondern ein offizieller Rahmen.

Start ab Juni 2026

Ab dem 1. Juni 2026 müssen Verteilernetzbetreiber Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen.

Smart Meter erforderlich

Erzeuger und Verbraucher brauchen eine Zählerstandsgangmessung (Smart Meter) – der Messstellenbetreiber kümmert sich darum.

Nutzungsvertrag nötig

Zwischen Erzeuger und Abnehmer wird ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung geschlossen – mit Aufteilungsschlüssel und Preis.

Privat & nicht-gewerblich

Die Anlage darf nicht überwiegend gewerblich genutzt werden – ideal für private Solaranlagen-Besitzer.

Ergänzung, kein Ersatz

Energy Sharing ergänzt deinen bestehenden Stromvertrag – ein eigener Lieferant für den Restbedarf bleibt bestehen.

Kontakt aufnehmen

Kostenlos und unverbindlich – für Erzeuger & Verbraucher in der Region.

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