§ 42c EnWG bildet die gesetzliche Basis für die gemeinsame Nutzung von Solarstrom mit deinen Nachbarn. Hier findest du alle relevanten Regelungen – verständlich aufbereitet.
Energy Sharing bringt viele Akteure zusammen: Erzeuger, Verbraucher, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Abrechnungsdienstleister. Unsere Aufgabe ist klar definiert – und genauso klar sind die Grenzen.
Wir vernetzen Erzeuger und Verbraucher in der Region – damit Nachbarschaftsstrom Realität wird.
Unsere App bringt Erzeuger und Verbraucher optimal zusammen – basierend auf Erzeugungs- und Verbrauchsprofilen.
Wir koordinieren alle notwendigen Akteure: Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche und Lieferanten.
Alles über unsere App: Partnerfindung, Übersicht deiner Energie-Bilanz, Verträge und Kommunikation – alles an einem Ort.
Die für Energy Sharing notwendigen Smart Meter (Zählerstandsgangmessung) werden vom zuständigen Messstellenbetreiber installiert und betrieben – nicht von uns. Wir helfen dir bei der Kontaktaufnahme.
Die Abrechnung der geteilten Energie erfolgt über die zuständigen Dienstleister und Netzbetreiber. Wir übernehmen keine Abrechnungs- oder Lieferantenpflichten.
Wir sind kein Stromlieferant. Du behältst deinen bestehenden Stromvertrag für den ergänzenden Strombezug – Energy Sharing ist eine zusätzliche Quelle.
Installation und Wartung der PV-Anlagen oder Speicher liegen beim Anlagenbetreiber und seinen Fachbetrieben. Wir konzentrieren uns auf die Vermittlung.
Unser Fokus: Die Community verbinden
Wir bringen alle notwendigen Parteien zusammen – automatisiert und App-gestützt. Von der Partnerfindung über die Vertragsanbahnung bis zur Koordination mit Netzbetreibern und Messstellenbetreibern. So wird Energy Sharing für dich so einfach wie möglich.
Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
§ 42c Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
Absatz 1 – Voraussetzungen
Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.
Absatz 2 – Unternehmensdefinition
Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ist nicht anzuwenden.
Absatz 3 – Vertragsinhalte
Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 hat mindestens Folgendes zu regeln:
Absatz 4 – Gebietsregelung
Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist
Jeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Absatz 5 – Beauftragung Dritter
Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten mit einer oder mehreren der folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:
Für den Dritten nach Satz 1 findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 keine Anwendung.
Absatz 6 – Informationspflichten
Der Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der Abnehmer sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, jeden Abnehmer vor Abschluss des Vertrages zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu informieren,
Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in der Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, den Abnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn die gemeinsam genutzte Anlage aus anderen als aus witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und er setzt den Abnehmer in Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
Absatz 7 – Vereinfachungen
Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn
Die wichtigsten Punkte aus § 42c – verständlich erklärt.
Im Grunde jeder, der eine Solar- oder Speicheranlage betreibt und Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Das kann eine Privatperson sein (z.B. ein Hauseigentümer mit PV-Dachanlage), aber auch eine Gesellschaft oder ein Verein – vorausgesetzt, alle Mitglieder sind selbst Verbraucher oder öffentliche Einrichtungen.
Unternehmen dürfen als Abnehmer teilnehmen, solange sie als Kleinstunternehmen oder KMU gelten (weniger als 250 Mitarbeiter, max. 50 Mio. € Umsatz).
Wichtig: Die Anlage darf nicht überwiegend gewerblich genutzt werden. Sie muss primär der privaten Stromerzeugung dienen.
Bezug zum Gesetz: Diese Regelungen finden sich in Absatz 1 (Voraussetzungen) und Absatz 2 (Unternehmensdefinition).
Der Strom wird über das normale, öffentliche Stromnetz transportiert – es wird also keine private Leitung gebaut. Der Erzeuger speist seinen Solarstrom ins Netz ein, und der Abnehmer bezieht ihn über seinen regulären Anschluss.
Die Zuordnung, wie viel Strom welcher Abnehmer bekommt, erfolgt rechnerisch über Smart Meter. Damit das funktioniert, brauchen beide Seiten eine moderne Messeinrichtung (Zählerstandsgangmessung oder viertelstündliche Leistungsmessung).
Bezug zum Gesetz: Absatz 1, Nummern 2, 6 und 7 regeln Lieferung und Messung.
Zwischen Erzeuger und Abnehmer werden zwei Verträge benötigt:
Der Nutzungsvertrag muss mindestens festlegen:
Bezug zum Gesetz: Absatz 1 Nr. 2–3 und Absatz 3 regeln die Vertragsanforderungen.
Das Gebiet, in dem Energy Sharing erlaubt ist, wird stufenweise erweitert:
Ab 1. Juni 2026
Innerhalb des Netzgebiets deines Verteilnetzbetreibers. In der Praxis oft der Landkreis oder eine vergleichbare Region.
Ab 1. Juni 2028
Zusätzlich auch in direkt angrenzende Netzgebiete innerhalb derselben Regelzone – also ein deutlich größerer Radius.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen dafür rechtzeitig zu schaffen.
Bezug zum Gesetz: Absatz 4 legt die Gebietsregelungen und Fristen fest.
Ja! Als Anlagenbetreiber darfst du einen Dienstleister mit verschiedenen Aufgaben beauftragen – zum Beispiel:
Für den Dienstleister gelten dabei nicht die gleichen Einschränkungen wie für den Betreiber selbst – er muss also z.B. kein Kleinstunternehmen sein und die Tätigkeit darf gewerblich sein.
Bezug zum Gesetz: Absatz 5 regelt die Beauftragung Dritter.
Der Erzeuger ist nicht verpflichtet, dich rund um die Uhr komplett mit Strom zu versorgen. Das ist auch logisch – eine Solaranlage produziert nur tagsüber und je nach Wetter unterschiedlich viel.
Deshalb brauchst du als Abnehmer immer einen zusätzlichen Stromvertrag mit einem Energieversorger deiner Wahl. Dieses Recht darf im Nutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden.
Der Erzeuger muss dich aber vorab informieren, dass die Anlage nicht alles deckt, und dich rechtzeitig benachrichtigen, wenn die Anlage länger ausfällt (z.B. wegen einer Reparatur – nicht einfach wegen schlechtem Wetter).
Bezug zum Gesetz: Absatz 6 regelt Informationspflichten und Versorgungssicherheit.
Ja, deutlich! Wenn du als Privatperson eine Anlage mit maximal 30 kWp betreibst, entfallen viele bürokratische Pflichten. Dazu gehören z.B. spezielle Energielieferanten-Genehmigungspflichten und umfangreiche Verbraucherschutz-Vorschriften, die sonst für Stromlieferanten gelten.
Bei einem Mehrparteienhaus gilt diese Erleichterung sogar für Anlagen bis 100 kWp, wenn die Anlage von einem oder mehreren Haushaltskunden betrieben wird, die im selben Gebäude wohnen.
Gut zu wissen: Die allermeisten privaten PV-Anlagen liegen unter 30 kWp – damit entfallen zahlreiche bürokratische Pflichten und der Einstieg ins Energy Sharing wird besonders einfach.
Bezug zum Gesetz: Absatz 7 regelt die Vereinfachungen für Haushaltskunden.
Neben Energy Sharing nach § 42c gibt es zwei weitere Modelle für die gemeinsame Nutzung von Solarstrom. Hier siehst du die Unterschiede.
Gemeinsame Nutzung
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Mieterstromverträge
Welches Modell passt zu dir?
§ 42c (Energy Sharing) ist ideal, wenn du deinen Solarstrom mit Nachbarn in der Region teilen willst – über das öffentliche Netz. § 42b (Gebäudestrom) greift, wenn Erzeuger und Verbraucher im selben Gebäude sitzen (z.B. ein Mehrfamilienhaus mit PV auf dem Dach). § 42a (Mieterstrom) regelt den Sonderfall, dass der Vermieter Strom an Mieter liefert.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – vollständig zum Nachlesen.
Ein Letztverbraucher kann elektrische Energie, die durch den Einsatz einer Gebäudestromanlage erzeugt wurde, nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 nutzen, wenn
§ 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden.
Im Gebäudestromnutzungsvertrag treffen der Betreiber der Gebäudestromanlage und der teilnehmende Letztverbraucher eine Vereinbarung
Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen.
Der Betreiber informiert den teilnehmenden Letztverbraucher bei Vertragsbeginn darüber, dass die Gebäudestromanlage den Strombedarf der teilnehmenden Letztverbraucher nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, sodass ein ergänzender Strombezug durch den teilnehmenden Letztverbraucher notwendig ist.
Das Recht des Letztverbrauchers, für den ergänzenden Strombezug einen Vertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in dem Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden.
Die durch die Gebäudestromanlage erzeugte elektrische Energie wird rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt, wobei die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist.
Die rechnerische Aufteilung erfolgt anhand des vereinbarten Aufteilungsschlüssels. Im Zweifel wird zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann der Abschluss eines Gebäudestromnutzungsvertrages bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) durch eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden.
Praktisch: In einer WEG muss nicht jeder Eigentümer einzeln einen Vertrag schließen – ein WEG-Beschluss reicht aus.
Mieterstromverträge ermöglichen es Vermietern, Solarstrom direkt an Mieter im selben Gebäude zu liefern. Der Mieterstromvertrag ist dabei kein Bestandteil des Mietvertrags.
Während bei § 42a Mieterstrom der Vermieter als Stromlieferant auftritt, teilen bei § 42c Energy Sharing Nachbarn ihren Strom über das öffentliche Netz. Energy Sharing ist damit unabhängig vom Mietverhältnis und räumlich flexibler.
§ 42a kann mit § 42b oder § 42c nicht kombiniert werden – es gilt jeweils ein Modell pro Anlage/Gebäude.
Diese Begriffe aus § 3 EnWG sind zentral für das Verständnis von Energy Sharing.
Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Der Strombezug von Ladepunkten für Elektromobile und Landstromanlagen gilt ebenfalls als Letztverbrauch.
In § 42c ist jede Person, die Strom aus der gemeinsam genutzten Anlage bezieht, ein Letztverbraucher.
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen oder deren beruflicher, landwirtschaftlicher oder gewerblicher Verbrauch 10.000 kWh/Jahr nicht übersteigt.
Relevant für § 42c Abs. 7: Haushaltskunden mit Anlagen unter 30 kWp genießen vereinfachte Regeln.
Ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht überschreitet.
Gemäß § 42c Abs. 2 können auch Kleinstunternehmen und KMU am Energy Sharing teilnehmen.
Eine Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird – z.B. Batteriespeicher, die Solarstrom zwischenspeichern und später abgeben.
Auch Speicheranlagen können gemäß § 42c Abs. 1 am Energy Sharing teilnehmen, wenn sie ausschließlich EE-Strom speichern.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Vergütung.
Die EEG-Vergütung dient oft als Vergleichswert, um die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing zu bewerten.
Der BDEW vertritt die Interessen der deutschen Energie- und Wasserwirtschaft. Er veröffentlicht regelmäßig Analysen und Durchschnittspreise für Strom.
Wir nutzen die BDEW-Strompreisanalysen als Referenz für durchschnittliche Haushaltsstrompreise.
Zusätzlich zum reinen Energiepreis fallen staatlich veranlasste Preisbestandteile an. Dazu gehören Netzentgelte (Nutzung des Stromnetzes), Konzessionsabgaben und verschiedene Umlagen (z.B. KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage).
Beim Energy Sharing entfällt unter bestimmten Voraussetzungen (Anlagen ≤2 MW, Umkreis 4,5 km) die Stromsteuer komplett.
Die zentralen Punkte aus § 42c EnWG, die für dich als Community-Mitglied relevant sind.
Energy Sharing ist seit 2025 im Energiewirtschaftsgesetz verankert – kein Graubereich, sondern ein offizieller Rahmen.
Ab dem 1. Juni 2026 müssen Verteilernetzbetreiber Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen.
Erzeuger und Verbraucher brauchen eine Zählerstandsgangmessung (Smart Meter) – der Messstellenbetreiber kümmert sich darum.
Zwischen Erzeuger und Abnehmer wird ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung geschlossen – mit Aufteilungsschlüssel und Preis.
Die Anlage darf nicht überwiegend gewerblich genutzt werden – ideal für private Solaranlagen-Besitzer.
Energy Sharing ergänzt deinen bestehenden Stromvertrag – ein eigener Lieferant für den Restbedarf bleibt bestehen.
Kostenlos und unverbindlich – für Erzeuger & Verbraucher in der Region.